Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 08.06.2006

1 B 78.06

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 1 B 78.06

DRsp Nr. 2006/19240

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 16. Mai 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2006 enthaltene Kurzbegründung genügt nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13a B 05.30832