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BVerwG - Entscheidung vom 20.06.2006

1 B 64.06

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 1 B 64.06

DRsp Nr. 2006/19239

Gründe:

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Hessen - 11 UE 1171/05.A - 14.2.2006,