BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 10 B 36.06
Gründe:
1. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG , § 166 VwGO , § 114 ZPO ). Die Beschwerde ist - wie nachfolgend (2.) auszuführen ist - unzulässig. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO ) vorliegen könnte.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .