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BVerwG - Entscheidung vom 07.06.2006

5 B 56.06

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 5 B 56.06

DRsp Nr. 2006/19075

Gründe:

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und folgt in den Ansätzen der von den Klägern nicht beanstandeten Berechnung des Verwaltungsgerichts in dessen Streitwertbeschluss.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1040/02