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BVerwG - Entscheidung vom 18.05.2006

5 B 28.06

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 5 B 28.06

DRsp Nr. 2006/19073

Gründe:

Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO ). Das Vertretungserfordernis ist dem Antragsteller durch den nunmehr mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 10. Februar 2006, durch den eine Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 verworfen worden ist, bekannt.

Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2006 das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Rüge nach § 152a VwGO zur Kenntnis genommen und erwogen sowie diesen Beschluss auch im Sinne des § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet. So hat der Senat, der zudem bereits diese Anhörungsrüge mit der selbständig tragenden Begründung verworfen hatte, dass der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO ) vertreten war, u.a. ausgeführt:

"Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 das Vorbringen des Antragstellers zur Statthaftigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" offenkundig zur Kenntnis genommen und erwogen; er ist unter Mitteilung der hierfür tragenden Gründe lediglich der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt. Soweit der Antragsteller im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG >3. Kammer des Ersten Senats<, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - NJW 2004, 3551 ; s. bereits Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302 ) geltend macht, die Auslegung und Anwendung das rechtliche Gehör beschränkender verfahrensrechtlicher Vorschriften durch die Fachgerichte sei einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht, so dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt sei, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhalte, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig sei, verhilft dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg; denn dies setzte voraus, was in der Sache gerade nicht zutrifft, dass nämlich die tragenden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 offenkundig unrichtig seien."

Die nunmehr vorgetragenen Gründe verhalten sich nicht zur selbständig tragenden Begründung, dass die Anhörungsrüge schon wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang zu verwerfen war, und geben im Übrigen der Rechtsauffassung des Antragstellers Ausdruck, dass die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung unzutreffend sei; dies genügt nicht den Anforderungen an eine Anhörungsrüge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .