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BVerwG - Entscheidung vom 19.05.2006

3 B 113.05

BVerwG, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 3 B 113.05

DRsp Nr. 2006/19062

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen einen währungsumstellungsrechtlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, da die auf den streitgegenständlichen Umstellungskonten zum Zeitpunkt der Währungsumstellung befindlichen Guthaben in dem vom Beklagten bezeichneten Umfang dem Kläger zugestanden hätten und der angefochtene Bescheid daher rechtmäßig sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die dagegen erhobene Berufung verworfen. Sie sei nicht statthaft, da den Beteiligten die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Berufung nur zustehe, wenn sie auf einen entsprechenden Antrag vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden sei.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, dass der klägerische Antrag nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet worden ist. Diese Rüge geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das von einem Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel nicht in einen Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels umgedeutet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Wahrheit ein solcher Antrag gewollt war (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 f. m.w.N.). Ein solcher Anhaltspunkt war hier nicht gegeben. Insbesondere enthielt das undatierte Rechtsmittelschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers keinerlei Bezugnahme auf die Gründe, die nach § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen können. Es beschränkt sich vielmehr darauf, nach Art einer Berufung die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen.

Da die Frage der Umdeutungsmöglichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, kommt wegen dieser Frage auch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.

2. Soweit die Beschwerde die Rechtssache materiellrechtlich als grundsätzlich bedeutsam ansieht, genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Sie zeigt keine konkrete Rechtsfrage auf, die wegen ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 6.05