Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 09.05.2006

1 KSt 1.06

BVerwG, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 1 KSt 1.06

DRsp Nr. 2006/19057

Gründe:

I

Die Erinnerungsführer wenden sich dagegen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihre Kostenschuld aus auf die Bundeskasse übergegangenen Forderungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BVerwG 1 B 247.03 fehlerhaft berechnet hat. Sie machen geltend, ihre Kostenschuld umfasse nicht die Differenz zwischen Regelvergütung und PKH-Vergütung entsprechend der im das Verfahren beendenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2005 getroffenen Quotisierung; sonst würden diese - zugegeben geringen - Differenzbeträge von ihnen doppelt angefordert.

II

1. Über die Erinnerung hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern durch Beschluss zu entscheiden. Dabei kann auch hier offen bleiben, ob sich dies aus der Anwendung alten Verfahrensrechts nach § 130 Abs. 2 BRAGO , § 5 GKG a.F. ergibt oder aber daraus, dass der nach dem Übergangsrecht gemäß § 61 Abs. 1 i.V.m. § 59 RVG , § 66 Abs. 6 GKG möglicherweise zuständige Einzelrichter die Sache vorsorglich auf den Senat übertragen hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2005 - BVerwG 1 KSt 1.05 - Rn. 2 ff., AuAS 2006, 79).

2. Die Erinnerung ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind die vom Beklagten und dem Beteiligten der Bundeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nur aus dem (niedrigeren) gesetzlichen Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach den hier noch anzuwendenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - zu bestimmen und nicht nach den (höheren) Gebühren für den Wahlanwalt. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG ) der Anspruch gegen die ersatzpflichtigen Verfahrensbeteiligten nur insoweit auf die Bundeskasse übergeht, als der gesetzliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts durch die Bundeskasse befriedigt worden ist. Daran ändert sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung auch dann nichts, wenn - wie hier - die zur Kostenerstattung verpflichteten Verfahrensbeteiligten nur mit einer geringen Quote (hier: im Ergebnis zu je 1/24 der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) heranzuziehen sind. Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angeführte Rechtsprechung, wonach der kostenpflichtigen Partei letztlich kein Vorteil aus der Gewährung von Prozesskostenhilfe erwachsen dürfe (unter Hinweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2001 - 14 W 170.01 - AnwBl 2001, 372), ist nicht geeignet, einen höheren Erstattungsanspruch der Bundeskasse in Höhe der anteiligen Wahlanwaltsvergütung zu begründen. Der Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltsvergütung steht nämlich der obsiegenden Partei und ihrem Prozessvertreter, nicht aber der Staatskasse zu, und ist im vorliegenden Verfahren auch bereits Gegenstand des Kostenausgleichs für das gesamte Verfahren in allen Instanzen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 A 5064/94 - gewesen.

Auch soweit der Urkundsbeamte den Erstattungsbetrag nunmehr - zwar an sich zutreffend, aber abweichend von der Kostenfestsetzung vom 17. August 2004 zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Kläger (dort aus einem Gegenstandswert von 2 400 EUR in Höhe von insgesamt 139,61 EUR) - aus einem Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von 3 900 EUR und damit insgesamt aus einem gesetzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 176,89 EUR errechnet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Auch dies ergibt sich daraus, dass ein Forderungsübergang nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nur in der Höhe und in dem Umfang stattgefunden hat, in dem die dem Rechtsanwalt der Kläger zustehende Prozesskostenhilfevergütung tatsächlich gezahlt worden ist. Im Ergebnis ist deshalb die Kostenschuld des Beklagten und des Beteiligten in Höhe von je (1/24 von 139,61 EUR =) 5,82 EUR gegeben und festzusetzen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; § 59 Abs. 2 RVG , § 66 Abs. 8 GKG ).