Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 19.06.2006

10 B 39.06

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 10 B 39.06

DRsp Nr. 2006/19049

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Unabhängig davon ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO entspricht ("Anwaltszwang").

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1780/06