BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 10 B 39.06
DRsp Nr. 2006/19049
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Unabhängig davon ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO entspricht ("Anwaltszwang").
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1780/06
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