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BVerwG - Entscheidung vom 08.06.2006

4 B 43.06

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 4 B 43.06

DRsp Nr. 2006/18952

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ). Der angefochtene Beschluss vom 8. Mai 2006, mit dem die vorausgegangene Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ).

Das Ablehnungsgesuch enthält keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richterin zu rechtfertigen. Davon abgesehen ist die zugrunde liegende Verwaltungsstreitsache durch unanfechtbaren Beschluss vom 8. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist für eine Richterablehnung kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG . Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.