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BVerwG - Entscheidung vom 24.05.2006

4 A 1020.06

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 4 A 1020.06

DRsp Nr. 2006/18949

Gründe:

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .