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BVerwG - Entscheidung vom 17.05.2006

8 B 23.06

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 8 B 23.06

DRsp Nr. 2006/18694

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), ist nicht dargetan. Wenn man bei wohlwollender Auslegung der Beschwerde im Hinblick auf die Beweisangebote darin die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) sieht, setzt dies nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass von der Beschwerde dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. Dezember 2005 ist für den im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt worden. Dem Gericht musste sich im Hinblick auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung eine Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1315/00