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BVerwG - Entscheidung vom 16.05.2006

7 B 41.06

BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 7 B 41.06

DRsp Nr. 2006/18690

Gründe:

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer des Grundstückes M. Straße 20 in B. und begehren die Feststellung, dass die Grundpfandrechte lfd. Nr. 30 bis 32 in der Abt. III des Grundbuchs des Amtsgerichts Prenzlauer Berg nicht zu übernehmen bzw. wertmäßig herabzusetzen sind. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den entsprechenden Antrag ab, da die Grundpfandrechte nicht durch einen staatlichen Verwalter bestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Die bloße Sicherungsverwaltung zähle nicht zur staatlichen Verwaltung im Sinne der § 16 Abs. 5 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG. Selbst wenn man von § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG ausgehen wolle, könnten die Kläger nicht nachweisen, dass die der Kreditaufnahme entsprechenden Baumaßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), denn die erhobene Grundsatzrüge ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird zwar behauptet, jedoch nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen formuliert keine entscheidungserhebliche, höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Es erschöpft sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Soweit die Beschwerde auf eine Verletzung von Art. 14 GG abhebt, bleibt sie jeden Hinweis darauf schuldig, inwieweit hiermit die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts kollidiert, dass mangels Bestellung der Grundpfandrechte durch einen staatlichen Verwalter die Rechtsvorschriften, auf die sich die Kläger berufen, nicht zur Anwendung kommen, worin der staatliche Eingriff in das grundrechtlich garantierte Eigentumsrecht bestehen soll und ob bzw. in welchem Umfang Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz uneingeschränkt unter dem Schutz der (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie stehen (vgl. zu letzterem Beschluss vom 16. Februar 1998 - BVerwG 7 B 239.97 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 23). Dem Beschwerdevorbringen fehlt insoweit jede rechtliche Struktur.

Auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) genügt den prozessrechtlichen Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Danach muss der Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hinreichend bezeichnet werden. Dies setzt bei einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO ) die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Zugrundelegung dessen materiellrechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nur ansatzweise. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in erster Linie auf das Fehlen eines staatlichen Verwalters im Sinne von § 16 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG gestützt hat und auch eine Anwendung von § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG für den Fall der sog. Sanierungsverwaltung verneint; lediglich hilfsweise hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage auch noch bei Unterstellung des Tatbestandes des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG geprüft, um diese dann ebenso zu verneinen, da die Kläger der ihnen obliegenden Beweislast - dass nämlich die der Kreditaufnahme entsprechenden Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück nicht durchgeführt worden sind - nicht nachzukommen vermögen. Die Beschwerde rügt auf Letzteres bezogen das Unterlassen der Einholung von Sachverständigengutachten und Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Sie legt aber weder dar, wieso das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann, noch warum sich dem Gericht eine weitere Aufklärung aufdrängen musste, obwohl sie von den anwaltlich vertretenen Klägern nicht beantragt worden war.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 205.02