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BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2006

5 C 11.05

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 5 C 11.05

DRsp Nr. 2006/18681

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Kostenteilung entspricht billigem Ermessen, weil angesichts der aufgeworfenen Rechtsfragen der Ausgang des Revisionsverfahrens im Zeitpunkt des zu dessen Erledigung führenden Versterbens des Klägers offen gewesen ist und eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in Betracht gekommen wäre.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 3855/02