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BVerwG - Entscheidung vom 29.05.2006

3 KSt 4.06

BVerwG, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 3 KSt 4.06

DRsp Nr. 2006/18677

Gründe:

In seinem Schreiben vom 14. Mai 2006 hat der Kläger "Streitwertbeschwerde" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 eingelegt. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2006. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Aus den in den Beschlüssen zur Beschwerde gegen die Zulassung der Revision und zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe genannten Gründen, konnte keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen werden.

Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als Rüge unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auffasste, bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nicht richtig behandelt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Eine Verweisung an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich.