BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 3 B 58.06
DRsp Nr. 2006/18675
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 686/06
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