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BVerwG - Entscheidung vom 22.05.2006

2 C 8.06

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 2 C 8.06

DRsp Nr. 2006/18674

Gründe:

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. April 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Verwaltungsgerichts Aachen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen dem voraussichtlichen Ruhegehalt als Bürgermeister und dem Rentenanspruch des Klägers im Falle einer Nachversicherung seiner Amtszeit).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3122/04