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BVerwG - Entscheidung vom 22.05.2006

4 B 39.06

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 4 B 39.06

DRsp Nr. 2006/18564

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts lässt das Gesetz keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Die einzig mögliche Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 3. April 2006 abgelaufenen Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ) eingelegt und begründet worden ist.

Weiterhin ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.