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BVerwG - Entscheidung vom 16.05.2006

3 B 53.06

BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 3 B 53.06

DRsp Nr. 2006/18560

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 218/05