BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 2 B 16.06
DRsp Nr. 2006/18553
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 629/06
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