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BVerwG - Entscheidung vom 05.05.2006

8 B 76.05

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 8 B 76.05

DRsp Nr. 2006/16179

Gründe:

Die Beigeladene zu 3 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 23. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG .

Vorinstanz: VG Weimar, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4436/99