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BVerwG - Entscheidung vom 27.04.2006

7 C 5.05

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 7 C 5.05

DRsp Nr. 2006/16176

Gründe:

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des Beklagten waren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO das Verfahren einzustellen und die Entscheidungen der Vorinstanzen für unwirksam zu erklären.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 , § 154 Abs. 3 VwGO ). Der Ausgang des Rechtsstreits war bis zum Eintritt der Erledigung offen. Er hing von der Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ab, zu deren Klärung der Senat die Revision zugelassen hatte.

Das gilt auch für die Klage des Klägers zu 1. Sie ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unabhängig von der Erledigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses deshalb unzulässig geworden, weil der Kläger zu 1 den später ergangenen Sonderbetriebsplan des Bergamtes Saarbrücken nicht angefochten hat. Die Unanfechtbarkeit dieses Sonderbetriebsplans hat dem Kläger zu 1 weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Klagebefugnis für die Anfechtung des vorausgegangenen Planfeststellungsbeschlusses genommen. Er konnte weiterhin geltend machen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss ohne ausreichende Berücksichtigung seiner Belange und damit in einer Weise verfahrensfehlerhaft ergangen ist, die seine Rechte verletzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 GKG .

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 26/03