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BVerwG - Entscheidung vom 02.05.2006

5 PKH 42.05

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 5 PKH 42.05

DRsp Nr. 2006/16166

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115 , 119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO ). Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt für den Kläger ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 223 EUR. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von 75 EUR aufzubringen (§ 115 Abs. 1 ZPO ).

Berechnung: Rente des Klägers = 1 197,00 EUR

- Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ) = 380,00 EUR

- Unterkunftskosten (anteilig) = 528,50 EUR

- besondere Belastungen = 65,00 EUR

einzusetzendes Einkommen = 223,50 EUR

Freibeträge für den Lebensunterhalt für die Ehefrau und die Tochter waren nicht zu berücksichtigen, weil deren eigenes Einkommen über den jeweiligen Freibeträgen liegt. Bei den Unterkunftskosten ist das für die Tochter gewährte Kindergeld als deren Unterkunftskostenbeitrag vorab abgesetzt und sodann die verbleibende, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeführte Belastung durch Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufgeteilt worden.