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BVerwG - Entscheidung vom 16.05.2006

4 B 33.06

BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 4 B 33.06

DRsp Nr. 2006/16161

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, wie der Begriff des Einzelhauses auszulegen ist, würde sich nur stellen, soweit es darum geht, ob der der Klägerin erteilte Bauvorbescheid entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine Einzelhausbebauung auch in dem von ihr beantragten Ausmaß zulässt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn die Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts - hier des Bauvorbescheids vom 24. Juli 2002 - kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - juris).

Aus dem gleichen Grund kann auch die Frage, wie weit die Regelungswirkung von Bauvorbescheiden reicht, nicht zur Zulassung der Revision führen. Im Übrigen würde sich diese Frage nach dem gemäß § 137 Abs. 1 , § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landrecht entscheiden.

Die Frage, ob die nach Landesrecht zuständige Baubehörde nicht verpflichtet wäre, dass Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen, da nach Ansicht der Beklagten die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, würde sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht wegen des versagten Einvernehmens abgewiesen.

Die Frage, ob es sein kann, dass eine Behörde in einem Festsetzungsbescheid über Ausbaubeiträge in einer Linie von 40 m zur öffentlichen Einrichtung diese Fläche dem Innenbereich zuordnet, in einem anderen Verfahren aber das gesamte Grundstück dem Außenbereich zugeordnet wird, wäre in dem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat Feststellungen zu dem von der Beschwerde angeführten Bescheid über Ausbaubeiträge nicht getroffen. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, auf Grund welcher Vorschrift des Bundesrechts die Baugenehmigungsbehörde an die dem Ausbaubeitragsbescheid zugrunde liegende Zuordnung des Grundstücks zum Innenbereich gebunden sein sollte.

2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde benennt zwar die Entscheidungen, von denen das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll; sie zeigt jedoch nicht auf, welche entscheidungstragenden Rechtssätze einander widersprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 10/05