BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 3 C 17.06
Gründe:
Die ausdrücklich als "Revisionen" bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig und müssen daher verworfen werden. Gegen keine der drei angefochtenen Entscheidungen steht die Revision offen: Gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wäre - wie die dort beigefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend mitteilt - der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht oder der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gegeben; gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stand kein weiteres Rechtsmittel offen; und auch das "Kassenzeichen" unterliegt nicht der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen.