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BVerwG - Entscheidung vom 02.05.2006

3 C 17.06

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 3 C 17.06

DRsp Nr. 2006/16159

Gründe:

Die ausdrücklich als "Revisionen" bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig und müssen daher verworfen werden. Gegen keine der drei angefochtenen Entscheidungen steht die Revision offen: Gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wäre - wie die dort beigefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend mitteilt - der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht oder der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gegeben; gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stand kein weiteres Rechtsmittel offen; und auch das "Kassenzeichen" unterliegt nicht der Revision.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Bremen, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 51/04
Vorinstanz: VG Bremen, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 769/03