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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2006

2 PKH 2.06

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 2 PKH 2.06

DRsp Nr. 2006/16156

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Prozesspflegers sind nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unter denselben Voraussetzungen hat die Partei Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist oder erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Antrag auch an § 62 Abs. 1 VwGO scheitern müsste.

Der Antragsteller erstrebt, das durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 1961 beendete Verfahren wiederaufzunehmen. Dieser Beschluss betraf einen Zwischenstreit innerhalb des damaligen Hauptverfahrens, das der damalige Kläger gegen seine Entlassung aus dem Polizeidienst angestrengt hatte. In jenem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Beschluss vom 18. April 1961 die Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung festgestellt, der Kläger sei prozessunfähig geworden. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof am 14. Juni 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, die über den Kläger erstellten Gutachten sowie der Inhalt seiner Schriftsätze stützten die volle Überzeugung des Senats, dass der Kläger nicht mehr prozessfähig im Sinne des § 62 VwGO sei; das Verfahren sei deshalb kraft Gesetzes unterbrochen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 12. Dezember 1961 als unzulässig verworfen, weil der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht anfechtbar und der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist im Wege der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage nur möglich, wenn einer der in § 579 ZPO oder § 580 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Hierzu fehlt jeder Anhaltspunkt. Soweit der Antragsteller den an der damaligen Beschwerdeentscheidung mitwirkenden Richtern des Bundesverwaltungsgerichts vorsätzliche Rechtsbeugung vorwirft, ist nach § 581 Abs. 1 ZPO außerdem erforderlich, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht ergehen konnte. Auch hieran fehlt es ersichtlich. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Richter des Landes Baden-Württemberg, die am Beschluss vom 14. Juni 1961 mitgewirkt haben. Hiervon abgesehen wäre für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen jenen Beschluss nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß § 584 Abs. 1 ZPO der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuständig. Ergänzend ist zu bemerken, dass die in § 586 ZPO genannten Klagefristen abgelaufen sind.

2. Die Beiordnung eines Prozesspflegers kommt nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn der zu Vertretende verklagt wird, was hier nicht der Fall ist.

3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu verwerfen, weil der Antragsteller nicht in der durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Weise vertreten ist. Nach der genannten Vorschrift muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Hieran fehlt es.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 1 GKG .