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BVerwG - Entscheidung vom 05.05.2006

5 B 28.06

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 5 B 28.06

DRsp Nr. 2006/15963

Gründe:

Das auf § 54 Abs. 1 VwGO (in Verbindung mit § 42 ZPO ) gestützte Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der Richter Dr. Säcker, Schmidt und Prof. Dr. Berlit daraus her, dass deren Verfahrensweise "den Anschein der Willkür (erwecke)", wobei richterliche Willkür "auch immer dann vor(liege), wenn die Rechtsanwendung des Gerichts wie hier ersichtlich unrichtig bzw. mit geltendem Recht und Gesetz nicht vereinbar ist"; den von ihm behaupteten Verfahrensverstoß sieht der Kläger darin, dass die von ihm abgelehnten Richter "im Beschlussverfahren 5 B 7.06 _ ,Sachverhalte' zugrunde gelegt (hätten), zu denen (sich) zu äußern (ihm) vorher keine Gelegenheit gegeben" worden sei, dass jener Beschluss "nachweislich nicht mit Gründen versehen" sei, weil "der entscheidungserhebliche Sachverhalt in den Gründen der Entscheidung (fehle)", "auf einzelne selbständige Angriffsmittel überhaupt nicht eingegangen (werde)" und "die Gründe wie hier sachlich inhaltslos (seien) und sich auf leere Redensarten (beschränkten)" und "eine für den Prozessausgang wesentliche rechtliche Erwägung _ nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei der Entscheidung nicht erwogen worden (sei)". Das Ablehnungsgesuch ist hiermit auf die Behauptung willkürlicher Rechtsanwendung, der Verletzung rechtlichen Gehörs und des Verstoßes gegen die Pflicht gestützt, die gerichtliche Entscheidung zu begründen. Diese Gründe, die sich größtenteils mit der vom Kläger - erneut und mit teilweise gleicher Begründung - erhobenen Anhörungsrüge nach § 152a VwGO wie auch bereits mit der in dem vorausgegangenen auf der Grundlage dieser Vorschrift durchgeführten Verfahren decken, sind jedoch jedenfalls im Rahmen der Prüfung, ob ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, nicht nachvollziehbar.

Dasselbe gilt für die vom Kläger im Hinblick auf die gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter. Art und Umfang dieser Äußerungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Abgelehnten. Der beschließende Senat sieht keinen Anlass, den ihm vorliegenden Äußerungen durch weitere Ermittlungen nachzugehen; er hält sie insbesondere auch angesichts der vom Kläger vorgetragenen, auf ein querulatorisches Ablehnungsgesuch hindeutenden Ablehnungsgründe für völlig ausreichend, um eine abschließende Meinungsbildung über das Ablehnungsgesuch zu ermöglichen.

Nach alledem enthält der Antrag des Klägers keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richter zu rechtfertigen.