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BVerwG - Entscheidung vom 25.04.2006

5 B 26.06

BVerwG, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 5 B 26.06

DRsp Nr. 2006/15962

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Form bezeichnet hat. Die Revision kann nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden. Dessen Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar. Sie greift die Berufungsentscheidung ohne Bezeichnung eines Zulassungsgrundes nach Art der Begründung einer bereits zugelassenen Revision mit der Begründung an, sie halte sie für "rechtswidrig" (S. 1 der Beschwerdebegründung), weil die Klägerin zu 1 "alle Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 6 Abs. 2 BVFG (erfülle) und die (Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nach dem BVFG habe" (S. 4 f. der Beschwerdebegründung); "das Fachgericht (sei) der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen" (S. 4 der Beschwerdebegründung); hinsichtlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1 seien "unbeteiligte Zeugen benannt und deren Angaben in schriftlicher Form mitgeteilt (worden)" (S. 3 der Beschwerdebegründung); "der Fall, dass die (Klägerin zu 1) trotz der besonderen Umstände sehr gut Deutsch (spreche, verdiene) eine angemessene Würdigung" (a.a.O.). Mit den tragenden Erwägungen der Berufungsentscheidung, dass die vom Oberverwaltungsgericht als wahr unterstellten Versuche der Klägerin, den Nationalitäteneintrag in ihrem ersten Inlandspass "Ukrainerin" in "Deutsche" ändern zu lassen, nicht genügten, um ein Bekenntnis der Klägerin zu 1 nur zum deutschen Volkstum ab ihrer Bekenntnisfähigkeit bis zur Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass im Jahre 1996 festzustellen (a.a.O.), setzt die Beschwerde sich dagegen nicht auch nur ansatzweise aus der Sicht des abschließenden Kataloges der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO auseinander. Die rechtlichen Erwägungen der Beschwerde vernachlässigen zudem durchweg, dass sich die Frage, ob die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt, u.a. nach § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) beurteilt und das Berufungsgericht auf der Grundlage der zu dieser Fassung der Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft hat, ob sich für die Klägerin zu 1 für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4147/03