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BVerwG - Entscheidung vom 08.05.2006

4 B 35.06

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 4 B 35.06

DRsp Nr. 2006/15959

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG . Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.