BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 4 B 35.06
DRsp Nr. 2006/15959
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG . Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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