Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 27.04.2006

3 B 99.05

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 3 B 99.05

DRsp Nr. 2006/15953

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 ZPO ) abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 498/01