BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 3 B 99.05
DRsp Nr. 2006/15953
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 ZPO ) abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG .
Vorinstanz: VG Meiningen, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 498/01
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