BVerwG, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 3 B 6.06
DRsp Nr. 2006/15952
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin noch hinlänglich dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die Revision wird voraussichtlich zur Klärung der Frage führen, ob und gegebenenfalls mit welchen Modifikationen § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG - insbesondere der fünfte Teilsatz - im Rahmen der öffentlichen Restitution Anwendung findet.
Vorinstanz: VG Berlin, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 A 47.03
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