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BVerwG - Entscheidung vom 28.04.2006

3 B 6.06

BVerwG, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 3 B 6.06

DRsp Nr. 2006/15952

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin noch hinlänglich dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die Revision wird voraussichtlich zur Klärung der Frage führen, ob und gegebenenfalls mit welchen Modifikationen § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG - insbesondere der fünfte Teilsatz - im Rahmen der öffentlichen Restitution Anwendung findet.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 A 47.03