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BVerwG - Entscheidung vom 30.03.2006

1 C 9.05

BVerwG, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 1 C 9.05

DRsp Nr. 2006/15950

Gründe:

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann der Senat die Kostenverteilung hier stützen.

Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (zur Frage der Rechtmäßigkeit einer wohnsitzbeschränkenden Nebenbestimmung zu einer Aufenthaltsbefugnis für den Kläger als anerkanntem politischen Flüchtling nach § 70 AsylVfG a.F.) gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte. Hierüber hat der Senat zwischenzeitlich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich entschieden. Der Senat hält es hier für billig, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hälftig zu teilen. Die beteiligte Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist mangels eines eigenen Antrags einerseits zwar nicht an den Kosten des nunmehr erledigten Revisionsverfahrens zu beteiligen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO entsprechend); dann entspricht es aber andererseits auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangwert für isoliert angefochtene Nebenbestimmung).

Vorinstanz: VG Oldenburg, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 136/05