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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2006

5 C 14.05

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 5 C 14.05

DRsp Nr. 2006/1506

Gründe:

Den Klägerinnen zu 2 und 3 kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die vom Gericht mit Schreiben vom 9. August 2005 angeforderten Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzten Frist vorgelegt wurden (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO ). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger zu 1 folgt aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO .