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BVerwG - Entscheidung vom 12.01.2006

9 A 40.05

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 9 A 40.05

DRsp Nr. 2006/1445

Gründe:

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .