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BVerwG - Entscheidung vom 11.01.2006

4 B 64.05

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 4 B 64.05

DRsp Nr. 2006/1436

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 54.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .