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BVerwG - Entscheidung vom 11.04.2006

8 B 7.06

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 8 B 7.06

DRsp Nr. 2006/11397

Gründe:

1. Der als "Gegendarstellung" bezeichnete Schriftsatz des Klägers vom 4. April 2006, mit dem dieser sich gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2006 wendet, gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss zu ändern. Die Ausführungen des Klägers enthalten gegenüber der Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2006 keine neuen rechtlich erheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere konnte weder das Verwaltungsgericht Greifswald noch der Senat das Verfahren aussetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlegen, weil die Rechtsordnung eine solche Vorlage nicht vorsieht. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat der Senat auch nicht festgestellt, "dass dem Beschwerdeführer das Recht auf rechtliches Gehör _ versagt worden ist". Vielmehr hat der Senat gerade ausgeführt, dass der Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts bei der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht geeignet war, den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte nach § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Kläger ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Da die Beschwerde diesem Erfordernis nicht genügt, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, wie der Senat in dem Beschluss vom 8. März 2006, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, im Einzelnen ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 318/04