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BVerwG - Entscheidung vom 12.04.2006

7 KSt 5.06

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 5.06

DRsp Nr. 2006/11391

Gründe:

Die gemäß § 66 GKG (in der Fassung vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) i.V.m. § 8 Abs. 1 , § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle vom 16. September 1997 auf der Grundlage des § 4 GKG (in der Fassung vom 24. Juni 1994, BGBl I S. 1325) ist unbegründet. Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten ist infolge Unterbrechung nicht verjährt.

Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten unterliegt der Verjährung, deren Frist vier Jahre beträgt, § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (nunmehr § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.; gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. findet altes Recht Anwendung). Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet worden ist, § 10 Abs. 1 GKG a.F. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 1997 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Ablauf des Kalenderjahres 1997 begann somit die Verjährungsfrist zu laufen; sie hätte mit Ablauf des Kalenderjahres 2001 geendet.

Auf die Verjährung von Gerichtskosten sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. bestimmt darüber hinausgehend, dass die Verjährung des Zahlungsanspruchs auch durch die Aufforderung zur Zahlung unterbrochen wird. Diese Wirkung tritt schon bei formloser Zahlungsaufforderung ein, sofern sie dem Kostenschuldner zugegangen ist (Markl/Meyer, GKG , 3. Auflage, § 10 Rn. 10). Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt zudem durch gerichtliche Geltendmachung der Kostenforderung in Betracht, hier in der Form eines Antrags auf Zwangsvollstreckung, § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB (in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; nunmehr: Neubeginn der Verjährung, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138).

Weder der Kostenrechnung der Geschäftsstelle vom 16. September 1997 noch dem Vollstreckungsauftrag der Justizbeitreibungsstelle vom 26. November 1997 kommt eine Unterbrechungswirkung zu, da diese Maßnahmen noch vor Beginn der am 1. Januar 1998 anlaufenden Verjährungsfrist lagen.

Unterbrochen worden ist die vierjährige Verjährungsfrist auch nicht durch eine weitere Kostenrechnung vom 16. September 2000 (mit anschließender Mahnung vom 22. Oktober 2000), auf die sich ein weiterer Vollstreckungsauftrag vom 21. November 2000 bezieht. Die Akten enthalten keinen diesbezüglichen neuen Kostenansatz. Offensichtlich handelt es sich hierbei um einen Irrtum, worauf die Datengleichheit zu der im Jahre 1997 ergangenen Kostenrechnung mit anschließender Mahnung schließen lässt.

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeigeführt haben aber der Vollstreckungsauftrag der Justizbeitreibungsstelle vom 21. November 2000 und der Antrag an das Amtsgericht-Vollstreckungsgericht Spandau zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. September 2001. Allein diese Einschaltung staatlicher Vollstreckungsorgane bewirkt bereits die - punktuelle - Unterbrechung der Verjährung. Die nach Stellung des Vollstreckungsantrags bzw. nach Vornahme von Vollstreckungshandlungen erneut anlaufende vierjährige Verjährungsfrist ist durch erneute Vollstreckungsaufträge vom 11. April 2002 und vom 15. Juli 2004 wiederum unterbrochen worden. Die Unterbrechungswirkung des letzten Vollstreckungsersuchens dauert über den Erlass dieses Beschlusses hinaus noch an.