BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 7 B 23.06
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO wird nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch der Klägerseite auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2006 verletzt hat. Vielmehr wird vorgetragen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 8. November 2005 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO ) kann jedoch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Vielmehr kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO ) durch das Oberverwaltungsgericht nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO ) als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).