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BVerwG - Entscheidung vom 22.03.2006

5 B 71.05

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 5 B 71.05

DRsp Nr. 2006/11374

Gründe:

Die Revision kann nicht nach §§ 133 , 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Zu Unrecht rügt die Beschwerde als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) oder den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO ), dass der Verwaltungsgerichtshof dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist, weil er sich teils als "Ausforschungsbeweisantrag" darstelle, teils auf eine entscheidungsunerhebliche Tatsache gerichtet sei.

Im rechtlichen Ansatz zutreffend - dagegen wird auch von der Beschwerde nichts eingewandt - ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass ein Beweisantrag als so genannter "Beweisermittelungsantrag" abgelehnt werden kann, wenn tatsächliche, ein Für-Möglich-Halten der unter Beweis gestellten Behauptung rechtfertigende Anhaltspunkte sich im Prozessstoff nicht finden oder sich nach dem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung verbietet (Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , Stand Oktober 2005, § 86 Rn. 94 m.w.N.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 1998 - BVerwG 9 B 10.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39 , wonach der Antrag auf Erhebung eines Beweises abgelehnt werden kann, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag eines Asylbewerbers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist). Dies hat die Vorinstanz für die unter Beweis gestellte Behauptung angenommen, "dass die Klägerin zu 1 mit ihren Eltern, insbesondere mit der Mutter und auch mit dem Vater und mit den Großeltern im Haushalt fast ausschließlich Deutsch gesprochen hat und dass sie und ihre Eltern auch mit den Klägern zu 2 und 3 ebenfalls zu Hause fast ausschließlich Deutsch gesprochen haben"; für die weitere Behauptung, dass "letztere Deutsch auch fast auf Mutterspracheniveau beherrschen", hat der Verwaltungsgerichtshof die Beweiserheblichkeit - abgesehen davon, dass es darauf nach Verneinung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1 nicht mehr ankam - rechtsfehlerfrei mit der (zusätzlichen) Begründung verneint, dass es nicht auf die gegenwärtige Sprachbeherrschung, sondern auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes ankomme (S. 22 des Urteils).

Zu Unrecht verneint die Beschwerde für die behauptete Vermittlung des Deutschen als Muttersprache oder überwiegend gebrauchter Umgangssprache der Klägerin zu 1 einen Widerspruch zu den Aktenvermerken des Bundesamtes bzw. zu den Angaben der Klägerin und ihrer bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Die als Zeugen für die Behauptung einer "fast ausschließlichen" Verwendung der deutschen Sprache durch die Klägerin im Haushalt ihrer Eltern bzw. "zu Hause" benannten Eltern und die Schwester der Klägerin zu 1 haben in dem für die Klägerin gestellten Aufnahmeantrag vom 23. November 1990 zu deren familiärer sprachlicher Prägung und jetziger Umgangssprache in der Familie folgende Angaben gemacht:

"9.1 Muttersprache "Deutsch-Rumänisch"

9.2 Jetzige Umgangssprache in der Familie "Rumänisch wenig Deutsch"

9.3 Pflege des deutschen Volkstums

"Die Mutter sprach mit der Antragstellerin deutsch bis zur 4. Klasse. Aber in Buchenland gab's keine deutsche Schule zu besuchen. Dann ging die Antragstellerin in Gymnasium 4 Jahre, Realschule 4 Jahre, Hochschule (Fakultät) 5 Jahre. Da verlernte sie die deutsche Sprache. Sie versteht alles aber spricht wenig und gebrochen."

Demnach kann ein muttersprachlicher Spracherwerb oder ein Spracherwerb des Deutschen als bevorzugte Umgangssprache für die Klägerin nur bis zur 4. Klasse, aber nicht bis zum Abschluss der Prägephase festgestellt werden, und hat sie die deutsche Sprache danach weitgehend verlernt. Dies stimmt mit dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsamts vom 24. August 1990 überein, wonach die Befragung der Klägerin über einen Sprachmittler in rumänischer Sprache erfolgte und die Klägerin, die damals kein Deutsch sprach, angab, sie sei "vorwiegend mit Rumänisch in der Familie aufgewachsen". Der vorzeitige Abbruch der familiären Sprachvermittlung an die Klägerin zu 1 und nachfolgende weitgehende Verlust der (aktiven) deutschen Sprachkenntnisse wird bestätigt in dem Schreiben der Eltern an das Bundesverwaltungsamt vom 16. Februar 1992, in welchem zugleich darauf hingewiesen wird, dass sie sich in den zwei Jahren seit der Vorsprache bei dem Bundesverwaltungsamt "Bücher gekauft und dazugelernt" habe; entsprechend heißt es in dem undatierten Schreiben der Eltern an das Bundesverwaltungsamt im Laufe des Jahres 1992 zum Sprachstand der Klägerin, seit zwei Jahren bemühe sie sich laufend, Deutsch zu lernen. Diese Angaben wurden in dem Schreiben der Eltern an den Bayerischen Ministerpräsidenten vom 18. Februar 1992 erneut bestätigt, in welchem es heißt: "Unsere Tochter und die Enkelkinder lernen laufend Deutsch und können sich mit unseren _ Dialekt gut unterhalten." Eine Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Ausgleichsamtes Augsburg vom 30. März 1992 betreffend eine Vorsprache der Klägerin im Dezember 1991. Die Klägerin selbst hat in ihrem dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 100 BVFG vom 24. Oktober 1996 beigefügten handschriftlichen Lebenslauf angegeben, sie spreche (nur) gebrochen Deutsch, was darauf zurückzuführen sei, dass es im Internat verboten gewesen sei, eine andere Sprache als Rumänisch zu sprechen und der Faden zum Elternhaus wegen des Studiums unterbrochen gewesen sei. Dieses Vorbringen schließt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (S. 19 f. des Urteils), die Annahme aus, bei der Klägerin könne - über eine allenfalls für das Kindesalter zu belegende Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse hinaus - ein bis zur Selbständigkeit vertiefter muttersprachlicher Spracherwerb dergestalt vorliegen, dass sie die Sprache auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die ihr eigentümliche Sprache umfassend beherrscht habe. Davon ausgehend konnte der Verwaltungsgerichtshof den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag zu der Behauptung, die Klägerin zu 1 habe "mit ihren Eltern, insbesondere mit der Mutter und auch mit dem Vater und mit den Großeltern im Haushalt fast ausschließlich Deutsch gesprochen", mit Blick auf die erforderliche nachfolgende Sprachvermittlung bis zur Selbständigkeit und die umfassende Sprachbeherrschung auch im Erwachsenenalter ohne Verfahrensverstoß als unbeachtlich ansehen und den Antrag der Kläger zu 2 und 3 auf Erteilung eines Vertriebenenausweises mangels Bestehen einer volksdeutschen Bekenntnislage auf Seiten ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, ablehnen.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof auch für den Fall einer unterstellten volksdeutschen Bekenntnislage auf Seiten der Klägerin zu 1 die Annahme, diese Bekenntnislage sei auch den Klägern zu 2 und 3 vermittelt worden, mit der Begründung verneint hat, insbesondere aus dem Hinweis der Klägerin in ihrem dem Antrag vom 24. Oktober 1996 beigefügten Lebenslauf, dass ihre Kinder Deutsch als Fremdsprache in der Schule lernten, erhelle, dass Deutsch nicht deren Muttersprache geworden sei, und den Beweisantrag zu der Behauptung, "dass die Klägerin zu 1 .. und ihre Eltern auch mit den Klägern zu 2 und 3 ebenfalls zu Hause fast ausschließlich Deutsch gesprochen haben _.." als unbeachtlichen Ausforschungsbeweis angesehen hat, begründet dies ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Zum einen hatte der Verwaltungsgerichtshof nach dem zuvor Gesagten bereits die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1 als Mutter der Kläger zu 2 und 3 verfahrensfehlerfrei verneint, so dass es an der erforderlichen Abstammung von einem volksdeutschen Elternteil fehlt. Zum anderen ist der Hinweis der Beschwerde, die Wahl des Faches "Deutsch als Fremdsprache führe nicht dazu, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Kläger sein könne, zwar zutreffend, doch ist entscheidend insoweit nicht die Wahl des Faches Deutsch als Fremdsprache durch die Kläger zu 2 und 3, sondern der Umstand, dass die Klägerin zu 1 nach ihren eigenen Angaben die deutsche Sprache damals seit langem verlernt hatte und erst den schulischen Sprachunterricht ihrer Kinder zum Anlass nahm, selbst wieder - zusammen mit den Kindern - Deutsch zu lernen. Dies schließt die Annahme aus, dem fremdsprachlichen Spracherwerb der Kinder könne bereits ein muttersprachlicher Spracherwerb vorausgegangen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 2 , § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 03.1420