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BVerwG - Entscheidung vom 07.04.2006

5 B 116.05

Normen:
RuStAÄndG Art. 3 Abs. 7

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 5 B 116.05

DRsp Nr. 2006/11369

Normenkette:

RuStAÄndG Art. 3 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vorliegt, wenn er zwar keine konkreten Hinweise auf eine bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hat, sie aber für eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG hält.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 2463/04