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BVerwG - Entscheidung vom 07.04.2006

5 B 105.05

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 5 B 105.05

DRsp Nr. 2006/11365

Gründe:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Stellen Beschäftigter, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs bzw. Urlaubs zum Zwecke der Kinderbetreuung oder wegen Wehr- oder Zivildienstes ruht, als Arbeitsplätze bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz zu berücksichtigen sind.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 951/02