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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2006

4 VR 1005.06

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 4 VR 1005.06

DRsp Nr. 2006/11362

Gründe:

Die Anträge des Antragsgegners und der Beigeladenen, den Senatsbeschluss vom 19. April 2005 zu ändern, sind nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Hat das Gericht der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Entscheidung getroffen, so kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Die Anträge sind begründet. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 19. April 2005 liegen vor. Veränderte Umstände rechtfertigen es nicht länger, an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragstellerinnen festzuhalten.

Der Senat hat sich nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand außerstande gesehen, eine Prognose über den Prozessausgang anzustellen. Unter Hinweis darauf, dass im Hauptsacheverfahren eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen unter Einschluss insbesondere der Standort- und der Immissionsschutzproblematik sowie der raumordnungsrechtlichen Vorgaben und der Anforderungen des Natur-, des Wasser- und des Bodenschutzrechts zu klären sei, hat er die Frage, ob die Anfechtungsklage Erfolg haben werde, als offen bezeichnet und in dieser Situation der Ungewissheit im Wege einer Interessenabwägung dem Aufschubinteresse der Antragstellerinnen nach Maßgabe des Tenors der Entscheidung vom 19. April 2005 den Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen eingeräumt.

Für eine solche Interessenbewertung ist kein Raum mehr. Die Beurteilungsgrundlagen haben sich verändert. In den nach § 93a VwGO ausgewählten Musterverfahren liegen inzwischen Hauptsacheentscheidungen vor. Wie aus den Urteilen vom 16. März 2006 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 zu ersehen ist, geht der Senat davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zwar punktuell nachbesserungsbedürftig ist, aber weder unter spezifisch planungsrechtlichen Gesichtspunkten noch unter den sonst rechtlich relevanten Aspekten Mängel aufweist, die so schwer wiegen, dass sie nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können, sondern zu einer Planaufhebung nötigen.

Nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerinnen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den ausgesetzten Verfahren Tatsachen- und Rechtsfragen von Bedeutung sind, die in den Musterverfahren keine Rolle gespielt haben und die es, anders als in den mit Urteilen vom 16. März 2006 abgeschlossenen Fällen, rechtfertigen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in vollem Umfang aufzuheben. Die von den Klägerinnen in ihren Klagebegründungen hervorgehobene besondere Rechtsstellung als Kirchengemeinde mag allenfalls für Planergänzungsansprüche von Bedeutung sein können, nicht aber für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sollten derzeit nicht ersichtliche Umstände im weiteren Gang des Verfahrens zutage treten, so kann ihnen gegebenenfalls in dem durch § 80 Abs. 7 VwGO abgesteckten Rahmen Rechnung getragen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO . Eine weitere Erhebung von Gerichtskosten erfolgt aufgrund Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 Satz 2 KV des GKG nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG .