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BVerwG - Entscheidung vom 27.04.2006

4 VR 1003.06

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 4 VR 1003.06

DRsp Nr. 2006/11360

Gründe:

Die Antragstellerin hat auf den nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellten Änderungsantrag ihre Klage zurückgenommen, soweit sie mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 beantragt hat. Somit ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage mit der Folge entfallen, dass in diesem Umfang der Planfeststellungsbeschluss der Antragstellerin gegenüber unanfechtbar geworden und die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung entfallen ist (§ 80b Abs. 1 VwGO ). Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist somit erledigt.

Zur Klarstellung ist das Änderungsverfahren einzustellen und der Beschluss vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1009.04 - für unwirksam zu erklären.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO . Eine weitere Erhebung von Gerichtskosten erfolgt aufgrund Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 Satz 2 KV des GKG nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG .