BVerwG, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 3 B 46.06
DRsp Nr. 2006/11350
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. März 2006 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1662/04
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