BVerwG, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 1 B 45.06
DRsp Nr. 2006/11342
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. März 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13a B 05.30818
© copyright - Deubner Verlag, Köln