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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2006

1 B 28.06

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 1 B 28.06

DRsp Nr. 2006/11340

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

Die Beschwerde, die die Berufungsentscheidung als "offensichtlich unrichtig" bezeichnet, gibt schon nicht an, auf welchen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sie sich berufen will. Auch der Sache nach legt sie einen hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig dar. Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei "nicht von den richtigen Vorträgen ausgegangen", zeigt sie insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht nachvollziehbar auf. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin, sie sei - wie durch ärztliches Attest bestätigt - für die allgemeine Hilfeleistung im täglichen Leben auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen und habe in Sri Lanka keine Familienangehörigen, nicht gefolgt ist, reicht zur Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht aus. Die Beschwerde zeigt nicht - wie erforderlich - auf, dass und inwiefern daraus auf eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung wesentlichen Parteivorbringens geschlossen werden kann, obwohl das Berufungsgericht sich ausweislich der Urteilsgründe und der Begründung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 30. November 2005, auf die in den Urteilsgründen verwiesen wird, ausdrücklich oder zumindest mittelbar mit diesem Vorbringen befasst und ausgeführt hat, warum es ihm nach seiner tatrichterlichen Überzeugung nicht folgen kann. Auf diese bereits durch den Prozesskostenhilfebeschluss bekannt gemachten Erwägungen ist die anwaltlich vertretene Klägerin weder im Berufungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde eingegangen. Weshalb das Berufungsgericht mit seiner - nach Ansicht der Beschwerde unzutreffenden - Sachverhalts- und Beweiswürdigung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt oder sonst gegen Verfahrensrecht verstoßen haben soll, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 1363/03