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BVerwG - Entscheidung vom 04.04.2006

8 KSt 2.06

BVerwG, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 8 KSt 2.06

DRsp Nr. 2006/11007

Gründe:

Das Schreiben der Kläger vom 26. Februar 2006 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen.

Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Mit ihrem Vorbringen, sie empfänden die Kosten für sehr hoch, ihre Angelegenheit sei leichtfertig abgewickelt worden, wenden sie sich der Sache nach gegen das Urteil des Senats vom 30. Juni 2004. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung nicht bestehen, die Kläger auch keine Fehler aufzeigen, sind Einwände gegen die ihnen mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Dezember 2005 auferlegten Kosten im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht statthaft, sondern können nur Gegenstand von Rechtsbehelfen sein, die sich gegen das Urteil selbst richten.