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BVerwG - Entscheidung vom 11.04.2006

7 B 27.06

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 7 B 27.06

DRsp Nr. 2006/11003

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO wird nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch der Klägerseite auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2006 verletzt hat. Vielmehr wird vorgetragen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 8. November 2005 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO ) kann jedoch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Vielmehr kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO ) durch das Oberverwaltungsgericht nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO ) als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 539/05