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BVerwG - Entscheidung vom 11.04.2006

6 B 11.06

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 6 B 11.06

DRsp Nr. 2006/10997

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein ein öffentliches Telefonnetz betreibendes Unternehmen in der Zeit bis zum Abschluss des Marktdefinitions- und des Marktanalyseverfahrens und bis zum Ergehen von Regulierungsverfügungen verpflichtet ist, seinen Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit im Wege der Betreiberauswahl oder der Betreibervorauswahl zu ermöglichen.

Vorinstanz: VG Köln, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4639/05