Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 20.03.2006

5 B 11.06

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen 5 B 11.06

DRsp Nr. 2006/10996

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht. Der Senat entnimmt dem (nicht unterschriebenen) Beschwerdeschreiben vom 15. November 2005 und dem Schreiben vom 1. Februar 2006, dass die Beschwerde als von allen Klägern eingelegt angesehen werden soll.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO .

Vorinstanz: OVG Nordhrein-Westfalen - 2 A 4036/05 - 8.11.2005,