Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 04.04.2006

4 KSt 3.05

BVerwG, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 4 KSt 3.05

DRsp Nr. 2006/10995

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Befangen im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter dann, wenn hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Der Ablehnungsantrag enthält keine nachvollziehbaren Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richterin zu rechtfertigen. Das Verhalten der Richterin begründet entgegen der Auffassung des Klägers in keiner Weise den Anschein von Willkür.